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Auflassungsvormerkung

Schweikert Immobilien - Blog - Thema: Auflassungsvormerkung

WAS VERKÄUFER UND KÄUFER DARÜBER WISSEN SOLLTEN

Damit der Verkauf einer Immobilie rechtskräftig vonstattengehen kann, müssen laut Gesetz unterschiedliche Institutionen in den Kaufprozess eingebunden werden. Da jede dieser beteiligten Institution eine gewisse Zeit zur Bearbeitung ihrer Aufgaben benötigt und die Immobilie bis zum Grundbucheintrag des Käufers immer noch dem Verkäufer gehört, wurde die Auflassungsvormerkung als sogenannter Eigentumsvormerk eingeführt. Das bedeutet, dass mit der genannten Auflassungsvormerkung der künftige neue Eigentümer zunächst namentlich erfasst wird und sein Grundbuchanspruch auf die Immobilie solange gesichert ist, bis die Eintragung ins Grundbuch tatsächlich erfolgt ist.

WELCHE VORTEILE HAT DIE AUFLASSUNGSVORMERKUNG?

Bis zum Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch kann es mancherorts bis zu zwei Monate dauern. Während dieser Zeit hätte der Käufer keinerlei rechtliche Handhabe, um in seinem Interesse juristisch in Bezug auf sein neues Eigentum zu handeln. Diese Lücke schließt die Auflassungsvormerkung. Sie sichert dem Käufer einen Platz im Grundbuch der Immobilie zu, bis der tatsächliche amtliche Eintrag erfolgt. So kann einerseits der Käufer nachweisen, dass er die Immobilie gekauft hat. Andererseits ist er aber auch gegen den Verkäufer abgesichert, sollte dieser…

… vom Verkauf plötzlich zurücktreten wollen.

… die Immobilie noch an jemanden anderen verkaufen wollen.

… die Immobilie kurzfristig finanziell belasten wollen.

… an der Immobilie noch Änderungen vornehmen wollen.

Zudem haben auch eventuelle Gläubiger mit der Aufsetzung der Auflassungsvormerkung keinerlei Zugriff mehr auf die Immobilie, sodass sich zum Beispiel auch eine Insolvenz des Verkäufers nicht mehr auf die verkaufte Immobilie beziehen kann.

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