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Energieausweis

GESETZLICH VERPFLICHTEND: IMMOBILIEN-ENERGIEAUSWEIS

WAS MÜSSEN SIE BEACHTEN?

Mit der Einführung der Energieausweispflicht für Immobilien im Jahr 2009 in Deutschland ist es für Verkäufer und Vermieter gesetzlich bindend, ihren Interessenten einen aktuellen Energieausweis vorzulegen, der über den energetischen Zustand der Immobilien informiert und somit den potenziellen Käufern/Mietern wertvolle Hinweise darauf gibt, mit welchem Energiebedarf bzw. Energieverbrauch sie zukünftig rechnen müssen. Doch nach welchen Richtlinien werden Energieausweise ausgefertigt?

ENERGIEAUSWEIS NACH ENERGIESPARVERORDNUNG (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) liefert die Grundlage für die Erstellung von Energieausweisen für Immobilien und wurde sowohl 2014 als auch 2016 weiterführend verschärft. Neben allgemeinen Angaben zum Gebäude und dessen Form der Beheizung, weist die EnEV nun auch für Neubauten eine verpflichtende Senkung des Primärenergiebedarfs um Minimum 25 % der bisher gültigen Grenzwerte aus. Der Primärenergiebedarf nennt die Energie in Form von Solar, Holz, Öl, Gas, Steinkohle oder Strom, welche die Immobilie benötigt, um ihren Energiebedarf zu decken. Dabei errechnet sich der Primärenergiebedarf wie folgt:

Primärenergiebedarf = Primärenergiefaktor x benötigte Endenergie

Entsprechend der aktuellen EnEV muss ein nach 2016 errichtetes Einfamilienhaus nicht nur einen Primärenergiebedarf (PE) ≤ 51 kWh/(m2*a) aufweisen, sondern darf auch einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (Anteil der Wärme, die durch die Gebäudehülle entweicht) in Höhe von maximal (HˈT) ≤ 0,368 W/(m2*k) nicht übersteigen.

GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG) VON 2020

Im Jahre 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet und die Kriterien der EnEV und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wurden entsprechend vereinheitlicht und um weitere Vorgaben erweitert. Unter diesen Neuerungen findet sich beispielsweise das Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026.

WAS STECKT HINTER DER GESETZLICHEN PFLICHT ZU EINEM ENERGIEAUSWEIS BEI IMMOBILIEN?

In Deutschland ist ein grundlegendes Ziel in Erscheinung getreten: Den Gebäudebestand in der ganzen Republik bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Der gesetzlich verpflichtende Energieausweis ist ein wichtiger Baustein in diesem Prozess, da er einerseits für mehr Transparenz bei Käufern/Mietern sorgt und andererseits verbindliche Energiestandards für Neu- und Umbauten sowie für Modernisierungen setzt. Die Pflicht, dass Neubauten einen Teil ihres Energiebedarfs auf regenerativen Energiequellen beziehen müssen, ist einer dieser Aspekte. Zudem enthalten Energieausweise für Bestandsbauten konkrete Handlungsempfehlungen zu künftigen energetischen Optimierungsmaßnahmen.

WER MUSS DEN ENERGIEAUSWEIS FÜR IMMOBILIEN VORLEGEN?

  • Bauherren, die ein neues Wohngebäude errichten
  • Bauherren, die ein neues Nichtwohngebäude bauen
  • Eigentümer von Gebäuden, die bestimmte bauliche Veränderungen (z. B. Erweiterungsbauten) vornehmen (Grundrisse sind einzureichen!)
  • Immobilienbesitzer bei Sanierungspflichten
  • Bei Verkauf oder Neuvermietung der Immobilien (unter Berücksichtigung der Ausnahmen)
  • Besitzer von großen Gebäuden, die öffentlich genutzt werden

WER MUSS KEINEN ENERGIEAUSWEIS FÜR IMMOBILIEN VORLEGEN?

Immobilienbesitzer,

  • welche die Baugenehmigung für ihre Immobilie vor dem 01.10.2007 beantragt haben.
  • deren Immobilie vor dem 01.10.2007 errichtet worden ist.
  • deren Immobilie denkmalgeschützt ist.
  • deren Immobilie weniger als 50 m2 Nutzfläche aufweist.
  • die in ihrer eigenen Immobilie wohnen.

ENERGIEBEDARF ODER ENERGIEVERBRAUCHSAUSWEIS?

Für neu errichtete Immobilien liegen noch keine Energieverbrauchszahlen vor. Daher nennt der Energiebedarfsausweis für Neubauten alle bauartbedingten Daten zum voraussichtlichen Primär- und Endenergiebedarf.

Wird die Immobilie hingegen schon mehr als 3 Jahre durchgehend bewohnt/genutzt, wird der Energieverbrauchsausweis entsprechend der Zahlen aus den letzten Verbrauchsabrechnungen erstellt.

Der Energieausweis für Immobilien mit maximal 4 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung am 01.09.1977 gestellt wurde, wird grundsätzlich in Bezug auf deren Energiebedarf erstellt.

Besitzt eine Immobilie mehr als 4 Wohneinheiten oder handelt es sich um ein Nichtwohngebäude, kann der Energieausweis wahlweise auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs erstellt werden.

Baujahrbis 1977ab 1978Neubauten
bis 4 WohneinheitenBedarfsausweis

Ausnahme: Lediglich einen Verbrauchsausweis benötigen solche Gebäude, die bereits zur Fertigstellung alle Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt haben.

freie WahlBedarfsausweis
ab 5 Wohneinheitenfreie Wahlfreie WahlBedarfsausweis
Nicht Wohngebäudefreie Wahlfreie WahlBedarfsausweis

 

GÜLTIGKEITSDAUER VON ENERGIEAUSWEISEN

Werden an einer Immobilie keine baulichen Veränderungen vorgenommen, ist der Energieausweis 10 Jahre gültig. Erfolgen in diesem Zeitraum bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel der Einbau einer neuen Heizung oder die Dämmung der Fassade und/oder des Dachs, dann ist es gesetzlich verpflichtend, noch vor dem Ablauf des bisherigen Energieausweises einen neuen Energieausweis zu erstellen.

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