GRUNDBUCH? WAS IST DAS UND WARUM IST ES BEIM IMMOBILIENVERKAUF SO WICHTIG?
Obwohl das Wort Buch in diesem Begriff aufgeführt wird, besteht das Grundbuch aus einer Sammlung einzelner Blätter und stellt somit eine Art Register zu den Immobilien einer ganzen Gemeinde dar. Alle in einer Gemeinde/Kommune/Landkreis befindlichen Immobilien besitzen folglich ein eigenes Grundbuchblatt, das vom zuständigen Grundbuchamt geführt wird. Dabei werden in das Grundbuchblatt alle mit der Immobilie verbundenen Daten und Rechte sowie alle bisherigen und aktuellen Eigentümer aufgenommen.
DAS GRUNDBUCH BESTEHT AUS FÜNF ABSCHNITTEN
1. Aufschrift
Auf dem Deckblatt müssen das führende Amtsgericht, der Grundstücksbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts aufgeführt werden.
2. Bestandsverzeichnis
Zu jedem Grundstück wird ein Grundbuchblatt geführt. Dabei weist das Bestandsverzeichnis unter folgenden drei Kategorien alle wichtigen Bestandsverhältnisse, die mit dem Grundstück verbunden sind, aus:
Bestand:
Alle äußeren Merkmale wie zum Beispiel Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe sowie eventuelle Rechte/Grunddienstbarkeiten (Wege-, Kanalleitungsrechte, etc.)
Zuschreibungen:
Gehören einer Person mehrere Grundstücke in einem Bezirk, kann auch ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt für alle dieser Person gehörenden Grundstücke angelegt werden. Diese Zuschreibungen erfolgen dann an dieser Stelle.
Abschreibungen:
Als Abschreibung wird die Übertragung von Grundstücken oder Teilen davon auf ein anderes Grundbuchblatt verstanden.
3. Erste Abteilung
In der ersten Abteilung werden alle aktuellen und früheren Eigentümer genannt.
Dabei sind die Namen der früheren Eigentümer lesbar, jedoch als ungültig markiert.
4. Zweite Abteilung
Alle mit dem Grundstück verbundenen Lasten oder Beschränkungen werden hier genannt wie z. B. Vorkaufsrechte, Erbbaurecht, Nießbrauch, Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerke, Auflassungsvormerkungen oder Wegerechte mit Grundstücksnachbarn.
5. Dritte Abteilung
Alle mit dem Grundstück verbundenen finanziellen Lasten werden hier verzeichnet wie z. B. Hypotheken (Erlöschen nach Ablösung des Kredits) und Grundschulden (Erlöschen durch Grundbuchlöschungsantrag).
NICHT JEDER DARF DAS GRUNDBUCH EINSEHEN
Das Grundbuch enthält wichtige persönliche Daten zu Personen und Immobilien und ist daher nur für Personen einsehbar, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können. Dieser Nachweis kann z. B. eine Vollmacht des aktuellen Eigentümers sein. Die Bezeugung einer Kaufabsicht reicht in der Regel nicht aus, um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten.
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